Nach Art 35, Abs. 2 BayEUG dauert die Schulpflicht 12 Jahre. Nach dem Ende der 9-jährigen Vollzeitschulpflicht wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt (Art 39 i. V. mit Art 37 BayEUG).


Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer:

  • in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt wurde,
  • der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet,
  • ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,
  • den mittlerer Schulabschluss erreicht hat.

Jugendliche mit einem Berufsausbildungsverhältnis unterliegen der Berufsschulpflicht bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Davon ausgenommen sind nur Auszubildende mit Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife.
Die Berufsschule kann aber nach Art 40 BayEUG auch freiwillig besucht werden. So dürfen Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in Berufsausbildung befinden, die Berufsschule besuchen. Gleiches gilt für Personen, die an einer Umschulungsmaßnahme teilnehmen. Auch diese Personen haben das Recht den Unterricht der Berufsschule zu besuchen.