Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

Sie haben Probleme mit dem Unterrichtsstoff an der Berufsschule? Das Jahrgangsziel bzw. das Bestehen der Abschlussprüfung ist gefährdet? Sie beherrschen die deutsche Sprache nicht so gut? Auszubildende mit gültigem Ausbildungsvertrag können unter bestimmten Bedingungen "Ausbildungsbegleitende Hilfen - abH" in Anspruch nehmen. Weitere Infos finden Sie im FLYER oder auf der Hompage des bfz Deggendorf  oder bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz.

Stress in der Berufsschule. Mit dem Chef gibt es Streit und überhaupt: die Ausbildung ist nicht so, wie du dir das vorgestellt hast. Du würdest am liebsten alles hinschmeißen? Wenn in der Ausbildung nicht alles rund läuft, kann das viele Gründe haben. Aber gleich hinschmeißen? Ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung wird es aber verdammt schwer, eine feste Stelle zu finden und finanziell auf eigenen Füßen zu stehen. Mit einem Ausbildungszeugnis in der Tasche stehen dir so viele Möglichkeiten offen. Verbau dir diese Chance nicht und versuch dranzubleiben. Dabei hilft dir VerA und stellt dir jemanden zur Seite, der dich unterstützt. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Bei krankheitsbedingten Unterrichtsversäumnissen gelten gemäß § 20 BSO an der Kaufmännischen Berufsschule Deggendorf folgende Regelungen:

  1. Eine schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen und Kenntnisnahme des Ausbildungsbetriebes bzw. Maßnahmenträgers (Stempel und Unterschrift) muss am folgenden Schultag selbstständig abgegeben werden.
  2. Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse, kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
  3. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen und an Tagen mit Schulaufgaben muss als Entschuldigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden; eine Bescheinigung über einen Arztbesuch ist nicht ausreichend.
  4. Bei Nichtvorlage oder zu später Abgabe von Entschuldigungen gilt das Fehlen als unentschuldigt; ab 3 unentschuldigten Fehltagen erfolgt eine Anzeige beim Landratsamt (Bußgeld!).
  5. Wird ein Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, wird die Note 6 erteilt.
  6. Versäumte Schulaufgaben werden bei Wiederbesuch der BS sofort nachgeholt.
  7. Bei vorhersehbarer Verhinderung wie z.B. Vorstellungsgespräch, Facharzttermin, Führerscheinprüfung oder Musterung muss rechtzeitig ein Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht über die Klassenleitung an die Schulleitung gestellt werden.
  8. Bei einer Erkrankung während des Schultages kann die Klassenleitung nur in schwerwiegenden Fällen eine Befreiung vom Unterricht veranlassen.

Sollte es auf dem Weg zur Schule, in der Schule oder auf dem Weg von der Schule nach Hause zu einer Verletzung kommen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, bitte den Arzt unbedingt darauf hinweisen, dass es sich um einen "Schulunfall" handelt. Diesen "Schulunfall" unverzüglich im Sekretariat unserer Schule melden.

Nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dürfen Schülerinnen und Schüler die Schule nicht besuchen, wenn Sie an schweren und ansteckenden Infektionskrankheiten erkrankt sind. Dazu gehören u. a.: Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Meningokokken-Infektionen, Krätze, Diphtherie, Typhus, Tuberkulose, Durchfall verursacht durch EHEC-Bakterien, Hirnhautentzündung, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr sowie Cholera. Auch bei Kopflausbefall darf die Schule nicht besucht werden.

Benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich, wenn eine derartige Erkrankung festgestellt wird. Teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Bitte beachten Sie auch, dass sich ein Schulbesuch auch dann verbietet, wenn in der Familie jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet. Setzen Sie sich auch in diesem Fall unverzüglich mit uns in Verbindung.

Nach Art. 56 Abs. 5 BayEUG müssen sowohl im Schulgebäude als auch auf dem Schulgelände Mobilfunktelefone sowie sonstige digitale Speichermedien ausgeschaltet sein. Bei Zuwiderhandlung kann ein Handy oder sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.

Nach Art. 80 Abs. 5 BayEUG ist das Rauchen in der Schule und auf dem gesamten Schulgelände verboten.